„Mit Finshare haben wir unser Aktienregister endlich dort, wo es hingehört: digital, rechtssicher und für unsere Aktionäre transparent. Die Einrichtung war in wenigen Stunden erledigt."
Mit Finshare erhältst Du eine All-in-One-Lösung, sowohl für die Aktionärsverwaltung, als auch für Mitarbeiterbeteiligungen. Einfach, transparent und datenschutzkonform.
Aktionäre, Transaktionen und Stimmverhältnisse klar strukturiert – über alle Aktiengattungen hinweg.
Alle Pflichtangaben nach §67 AktG enthalten, Stimmrechte korrekt berechnet, Reduktion von Anfechtungsgründen in der HV.
Zuteilungen und Transfers klar strukturiert, jederzeit abrufbar und lückenlos dokumentiert.
Anonymisierung bei fehlendem berechtigten Interesse (§67e AktG), DSGVO-konformes Hosting in Deutschland, eigener Tenant.
Optionales Aktionärsportal für Stammdaten, Beteiligungsentwicklung und wichtige Dokumente.
Alle Transaktionen in Echtzeit verarbeitet – Deine Aktionärsdaten sind immer auf dem neuesten Stand.
Mitarbeiteraktien, ESOP/VSOP und Phantom Shares – alles in einer Plattform, übersichtlich miteinander verknüpft.
Statt verteilter Excel-Tabellen, E-Mails und Papierordner: ein zentrales, rechtssicheres System für Vorstand, Aktionäre und Mitarbeitende.
Von der Aktionärsverwaltung über die Unternehmensbewertung bis zum Aktionärsportal – in einer Plattform vereint.
Das gesetzeskonforme Aktienregister nach §67 AktG – digital, revisionssicher, tagesaktuell.
Alle Unternehmensstammdaten zentral verwaltet – Satzung, Kapital, Organe und Dokumente auf einen Blick.
Detaillierte Aktionärsprofile mit allen Pflichtangaben – plus erweiterte Felder für professionelle IR-Arbeit.
Historische & aktuelle Bewertungen zu jedem Stichtag – inklusive zugehörigem Financial Model im Dokumentenmanagement.
Ein eigenes, sicheres Portal für jeden Aktionär – für eigenständige Datenpflege und transparente Kommunikation.
Neben Namensaktien: ESOP/VSOP, Phantom Shares und GmbH-Anteile – alles im selben System wie Dein Aktienregister.
Finshare vereint in einer Plattform, was bisher auf mehrere Tools verteilt war – und schließt die Lücke zwischen Papier und echter Beteiligung.
Von der gesetzlichen Grundlage nach §67 AktG über Haftungsfragen bis zur DSGVO-Konformität – hier findest Du alle Antworten zum digitalen Aktienregister.
Alle FAQs ansehen →In Deutschland ist jede Aktiengesellschaft (AG), die Namensaktien ausgibt, gesetzlich zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet (§67 AktG; in der Schweiz Art. 686 Abs. 1 OR). Da die Ausgabe von Namensaktien Standard ist, kommt die überwiegende Anzahl von AGs nicht um ein solches Aktienregister herum.
Viele kleinere AGs haben zudem satzungsbedingt vinkulierte Namensaktien (§68 II AktG). Diese dürfen nur übertragen werden, wenn die AG der Übertragung zustimmt. Die Aktionäre werden in das Aktienregister eingetragen.
Nein, es gibt keinen Unterschied. „Aktienbuch" ist lediglich der bis 2009 geläufige Begriff und wurde mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts" (BilMoG) in „Aktienregister" geändert.
Die wesentlichen Aktionärsdaten: Name, Geburtsdatum, Postanschrift, elektronische Adresse (i.d.R. E-Mail), Anzahl der Aktien bzw. Aktiennummer sowie Nennbetrag bei Nennbetragsaktien. Ohne Eintragung kann ein Aktionär gegenüber der AG seine Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht ausüben (§67 Abs. 2 AktG) – z.B. Stimmrecht in der HV oder Dividendenbezug.
Finshare ermöglicht zusätzlich: Kontonummern für Ausschüttungen und EXIT-Erlöse, Passnummern zur Identifikation ausländischer Anteilseigner sowie die Konfession für die korrekte Kirchensteuerberechnung.
Auch nichtbörsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, ein Aktienregister zu führen – andernfalls besteht ein Haftungsrisiko. Die Führung ist meist einfacher, da weniger Aktionäre und Transaktionen zu verwalten sind.
Es reicht eine Ablage, die §239 Abs. 4 HGB erfüllt: Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen, Veränderungen dokumentiert und der ursprüngliche Inhalt feststellbar sein.
Ja, das Aktienregister muss Art der Aktie und die verbundenen Rechte (z.B. Stimmrecht) klar ausweisen. Sonst droht falsche Abstimmung in der HV und Anfechtbarkeit der Beschlüsse.
Finshare trennt klar zwischen stimmberechtigten Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien, so dass jederzeit sichtbar ist, wer stimmberechtigt und wer nur am Kapital beteiligt ist.
Das Aktienregister ermöglicht Überblick über die Eigentümer, erleichtert Aktionärskommunikation, Hauptversammlung, Dividendenauszahlung und schafft Rechtsklarheit (z.B. wer stimmberechtigt ist).
Finshare geht darüber hinaus und verwaltet auch wichtige Dokumente (Aktionärsvereinbarungen, Stimmrechtsvollmachten, HV-Beschlüsse) an einem Ort – gerüstet für Rechtsstreitigkeiten oder Prüfungen.
Nein, im Gegensatz zum Handelsregister ist das Aktienregister nicht öffentlich. Auch andere Aktionäre haben kein Einsichtsrecht; nur Auskunft über die eigenen gespeicherten Daten ist gestattet.
Optional kann mit Finshare einzelnen Aktionären Leserecht gewährt werden – sinnvoll z.B. bei Mitarbeiterbeteiligungen. Der Mitarbeitende sieht dann nur seine eigenen Daten.
Datenverarbeitung muss DSGVO und BDSG entsprechen: Zugangsbeschränkung, Aufbewahrung nur solange benötigt, erforderliche Zustimmungen. Details regelt §67e AktG.
Finshare: Hosting in Deutschland, datenschutzrelevante Daten löschbar, Transaktionshistorien bleiben ohne Personenzuordnung (gelöschte Aktionär:innen erscheinen z.B. als „anonym"), persönliche Daten ehemaliger Aktionäre sind nicht mehr nachvollziehbar.
Ja, Aktionäre haben i.d.R. das Recht, Fehler korrigieren zu lassen, wenn sie Nachweise vorlegen. Das optionale Aktionärsportal dient der Datenqualität – der Aktionär hat Leserechte, kann das Unternehmen über Änderungen (z.B. Adresse) informieren und in Echtzeit die Korrektur sehen.
Unkorrekte oder unvollständige Informationen können zu rechtlichen Problemen, Streitigkeiten mit Aktionären, Bußgeldern und persönlicher Haftung der Vorstände führen. Ein fehlendes Aktienregister kann Glaubwürdigkeit und Vertrauen erheblich beeinträchtigen.
Der Vorstand einer AG muss sicherstellen, dass Aktionärsrechte nur von Berechtigten ausgeübt werden. Die Führung des Aktienregisters fällt unter die Sorgfaltspflicht nach §93 AktG. Führt er keines und entsteht der AG ein Schaden (z.B. aus §93 Abs. 3 AktG), haftet er nach §93 Abs. 2 AktG.
Bei besonders schweren Verstößen können auch strafrechtliche Konsequenzen entstehen, insbesondere wenn durch das Fehlen Gesetzesverstöße begangen oder Aktionärsrechte verletzt werden.
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